Hamburg
Hannover
Hildesheim
0172-8731358
Sehr geehrter Kunde,
die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, soweit
wirksam vereinbart, im Falle des Vertragsabschlusses über die Buchung eines Reisemobils
Inhalt des zwischen Kursawe-Reisemobile -nachstehend "KRM" genannt -
und Ihnen zustande kommenden Vertrages. Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen
daher sorgfältig durch!
1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden,
Vertragsinhalt
1.1 Gegenstand des Vertrages mit KRM ist ausschließlich die mietweise
Überlassung des Reisemobils. KRM schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere
keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Zwischen KRM und dem/den Mieter(n) kommt
im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches
Recht und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, hilfsweise
die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag Anwendung finden.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Die gesetzlichen Bestimmungen über
den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-l BGB finden
auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch indirekt entsprechend Anwendung.
Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich
ein.
1.2 Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und der Rückgabestation
vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und
Rückgabeprotokoll.
1.3 Die Miete beginnt mit der Übernahme des Reisemobiles durch den Mieter.
Zur ordnungsgemäßen Rückgabe hat der Mieter das Reisemobil
an einen Beauftragten der KRM persönlich zu übergeben und das Rücknahmeprotokoll,
das der Beauftragte bei der Rückgabe anfertigt, zu unterzeichnen. Bis
zu diesem Zeitpunkt haftet der Mieter für Schäden am Reisemobil
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, ebenso haftet der Mieter
für den Mietzins bzw. nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer für
Schäden, die aus der verspäteten Rückgabe resultieren. Verdeckte
Schäden, z.B. wegen starker Verschmutzung, können bis eine Woche
nach Rückgabe in Rechnung gestellt werden, sofern keine weitere Vermietung
stattgefunden hat.
2.
Mindestalter
Mindestalter des Mieters und des Fahrers 21 Jahre, jeweils notwendiger
Führerscheinbesitz der Klasse 3 bzw. der Klasse B oder C1 seit mindestens
drei Jahren. Führerschein und Personalausweis sind im Original vorzulegen.
3.
Mietpreise, Versicherungen
3.1 Als Mietpreis gelten grundsätzlich die
Preise aus der bei Vertragsschluß jeweils gültigen Preisliste, sofern
nicht ein besonderer Preis vereinbart ist und die Mietpreisvereinbarung nicht
auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Die Saisonpreise werden entsprechend
der Inanspruchnahme durch den Vermieter berechnet.
3.2 Die Mietpreise beinhalten: 250 Freikilometer pro Tag, darüber hinaus
werden 0,40 EUR je Mehrkilometer berechnet, ab 21 Tage Mietdauer sind alle
gefahrenen Km inklusive; Teilkasko mit EUR 300 Selbstbehalt und Vollkaskoschutz
mit EUR 1000 Selbstbeteiligung pro Schadensfall; unbegrenzte
Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten; Treibstoff- und Betriebskosten
gehen zu Lasten des Mieters.
3.3 Die Fahrzeuge werden vollgetankt übergeben und müssen vollgetankt
zurückgebracht werden. Anderenfalls berechnet KRM EUR 2,80 brutto pro
Liter Diesel.
3.4 Die Mietpreise gelten stets ab Übergabe bis zur Rücknahme. Einwegmieten
sind nur auf Anfrage und gegen Gebühr möglich. Bei Rückgabe
nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnen wir bis 59 Minuten EUR 30,00
und, ab 1 Stunde Verspätung den vollen Tagessatz und geben an Sie eventuelle
und Schadenersatzansprüche weiter, die Ihr Nachfolgemieter oder andere
Personen uns gegenüber wegen einer verspäteten Fahrzeugübernahme
geltend machen. Bei Verspätung von mehr als 4 Stunden ohne Meldung bei
KRM wird unverzüglich Strafanzeige wegen Unterschlagung erstattet und
die Fahndung eingeleitet. Es besteht generell kein Einverständnis des
Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf
unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.
3.5 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der
volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug
kann anderweitig vermietet werden. Gemäß der jeweils gültigen
Preisliste ist die vorgegebene Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten
zu beachten. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale von
EUR 120 berechnet. In der Servicepauschale enthalten ist die jeweils genannte
Ausstattung, intensive Einweisung, Außenreinigung, WC-Chemie, Frischwassertankentkeimung,
2 x 11kg Gasflaschen (1 angefangen, 1 voll).
3.6 Reinigung des Innenraumes ist vor Rückgabe vom Mieter durchzuführen.
Bei nicht ordnungsgemäßer Reinigung berechnen wir je nach Verschmutzungsgrad
nach Aufwand EUR 30 pro Stunde, mindestens jedoch EUR 100 für Grundreinigung.
Eine nicht geleerte oder gereinigte Toilette berechnen wir mit EUR 150, nicht
entleerte Abwassertanks mit EUR 50.
4. Reservierung, Rücktritt und Umbuchung
4.1 Reisemobilreservierungen sind nur nach schriftlicher, auch email, Bestätigung
durch KRM und ausschließlich für Fahrzeugtypen, nicht für
bestimmte Fahrzeuge verbindlich.
4.2 Nach Erteilung der schriftlichen Rechnung (auch per email als .pdf-Datei)
ist innerhalb von 5 Tagen eine Anzahlung von 30% des Gesamtbetrages (Überweisung)
oder bei Vertragsunterzeichnung in bar zu leisten. Die Reservierung ist dann
für beide Seiten verbindlich. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der
Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden.
4.3 Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung durch den Mieter
vor vereinbartem Mietbeginn sind folgende Anteile des voraussichtlichen Mietpreises
lt. Reservierungsdaten zu zahlen: Bis zu 60 Tagen: 25%, bis zu 15 Tagen: 50%,
weniger als 15 Tage: 80%, am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme: 100
%. Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, daß kein oder ein geringer
Schaden entstanden ist. In vielen Fällen kann sich der Mieter gegen die
bei Rücktritt fälligen Kosten durch den Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung
(über uns mit dem Schutzpaket von RMV) schützen, deren Abschluß
ausdrücklich empfohlen wird.
4.4 Die dem Mieter bestätigte Reservierung
kann von diesem bis spätestens 3 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn umgebucht
werden, soweit anderweitig freie Kapazitäten vorhanden sind. Hierfür
berechnet KRM eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 30,00 pro Umbuchung.
Eine eventuell anfallende Stornogebühr wird immer von der ersten bestätigten
Reservierung ausgehend berechnet. Spätere Umbuchungen sind, soweit überhaupt
möglich, nur nach Rücktritt zu den Bedingungen unter Ziffer 4.3 und
anschließender Neubuchung möglich.
5. Zahlungsbedingungen, Kaution
5.1 Die Kaution von EUR 1000 muß zusammen mit dem restlichen Betrag
21 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto von KRM gebührenfrei für den
Empfänger eingegangen sein, spätestens jedoch bei Fahrzeugübernahme
bei KRM gebührenfrei in bar hinterlegt werden. Bei kurzfristigen Buchungen
(weniger als 21 Tage bis zum Anmietdatum) werden Kaution und voraussichtlicher
Mietpreis sofort fällig.
5.2
Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges mit
unterschriebenem Rückgabeprotokoll bei Hinterlegung in bar sofort erstattet
und bei Überweisung innerhalb eines Monats auf das Konto des Kunden überwiesen.
Alle anfallenden Extras werden bei Rückgabe des Fahrzeuges mit der Kaution
verrechnet.
5.3 Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden
Verzugszinsen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben. Der Mieter
kann einen geringeren Verzugsschaden nachweisen. Darüber hinaus kann der
Mieter von weiteren Anmietungen bei der KRM ausgeschlossen werden.
6. Haftung,
Vollkaskoschutz
6.1 Schäden, die während der Mietzeit bei vertragsmäßiger
Nutzung entstehen, trägt der Mieter bis zu EUR 1000 (bei Teilkaskoschäden
bis EUR 300) pro Schadensfall. Diese Selbstbeteiligung kann
nicht ausgeschlossen, aber durch eine Zusatzversicherung (Schutzpaket von
RMV) reduziert werden.
6.2 Die Haftung des Mieters ist im Fall von Fahrlässigkeit bei
von ihm zu vertretenden Schäden nicht auf die in Ziffer 6.1 genannten Höchstbeträge
beschränkt.
6.3 Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die Schadensfeststellungskosten
legt KRM dem Mieter bei Unfallschäden auf Verlangen (sofern vorhanden) zunächst
Musterrechnungen für entsprechende Schäden vor.
6.4 Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß
Ziff. 8 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn,
die Verletzung hat keinen Einfluß auf die Feststellung des Schadenfalles
gehabt. Der Mieter haftet ebenso unbeschränkt für alle während
der Mietzeit entstandenen Schäden, die bei der Benutzung durch einen
berechtigten oder nicht berechtigten Fahrer (Ziff. 9) oder zu verbotenem Zweck
(Ziff. 10), durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung
des Fahrzeuges entstanden sind. Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen
Haftung.
6.5 Der Mieter haftet für alle
im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben,
Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird,
es sei denn, sie sind durch Verschulden des Vermieters verursacht worden.
7.
Rückgabeprotokoll, Mängelanzeige, Abtretungsverbot
7.1 Nach Mietbeginn
festgestellte Mängel am Mietfahrzeuges oder seiner Ausstattung hat der Mieter
unverzüglich KRM, spätestens jedoch bei der Rückgabe des Fahrzeuges
der KRM anzuzeigen.
7.2 Der Mieter kann Ansprüche jedweder Art nicht geltend machen, wenn
die solche Ansprüche begründenden Mängel nicht im Rückgabeprotokoll
schriftlich und detailliert festgehalten sind. Können Schäden erst
nach der Innen-/Außenreinigung festgestellt werden, werden diese mit
Zeugen, ggf. Foto´s, Datum, Uhrzeit dokumentiert und nachträglich
in Rechnung gestellt.
8.
Verhalten bei Unfällen
8.1 Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand-, Entwendungs-
oder Wildschäden sofort die Polizei und KRM zu verständigen. Gegnerische
Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
8.2 Der Mieter hat KRM,
selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen
Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen.
8.3 Der Unfallbericht muß
insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen
sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
9.
Berechtigte Fahrer
9.1 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den bei Anmietung
angegebenen Fahrern gelenkt werden.
9.2 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er
das Fahrzeug auch nur zeitweise überläßt, festzuhalten und
dem Vermieter bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen
Fahrers wie für eigenes einzustehen.
10.
Verbotene Nutzung
10.1 Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug an Dritte weiter zu geben oder
zu verwenden zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen
Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese
nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung;
für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen,
insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände. Das Befahren
von Stränden ist hier noch einmal ausdrücklich untersagt.
10.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils
ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung
maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und
die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig
zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand
befindet. Im Besonderen auch regelmäßiges Überprüfen
von Luftdruck in den Reifen, sowie Motorölstand und Licht.
11.
Übergabe, Rücknahme
11.1 Der Mieter ist verpflichtet, vor dem Antritt
der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch KRM teilzunehmen,
sowie die Rückgabe zusammen mit den KRM-Mitarbeitern durchzuführen.
11.2 Übergaben: Montag bis Freitag 15:00 - 17:00, Rücknahmen: Montag
bis Freitag 9:00 - 11:00. An Samstagen erfolgen Übergaben und Rücknahmen
nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen Gebühr von 50€; Sonntags
und Feiertags generell nicht. Übergabe- und Rücknahmetag werden
unter zuvor genannter Bedingungen zusammen als ein Tag berechnet. Das Fahrzeug
muss am Übergabeort auch wieder zurückgegeben werden.
11.3 KRM kann die Übergabe des Fahrzeuges vorenthalten, soweit
bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Hierdurch entstehende Übergabeverzögerungen
und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
12. Ersatzfahrzeug
KRM behält
sich das Recht vor, ein zumutbares Ersatzfahrzeug zu stellen, wenn das übernommene
Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört oder weitgehend beschädigt
ist. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und akzeptiert werden, so wird die
Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet. Im Falle "höherer
Gewalt", wenn das Wunschfahrzeug wegen Defekt oder Beschädigung nicht
übergeben werden und auch kein Ersatzfahrzeug gestellt werden kann, wird
der Mietpreis erstattet; weitere Ansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen.
13.
Auslandsfahrten
Auslandsfahrten innerhalb der Eurpäischen Union sind möglich. Andere
Ost- und außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen
Einwilligung des Vermieters und der Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes.
Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.
14. Reparaturen
14.1 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit
des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis
von EUR 150 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung
von KRM in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt KRM gegen
Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile,
soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (s. Ziff. 6).
14.2 Der Mieter hat wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung
der Anmietung das Recht auf Abhilfe, Mietminderung oder Schadenersatz, soweit
KRM einen Mangel des Fahrzeuges zu vertreten hat. Zur Abhilfe hat der Kunde KRM
unverzüglich festgestellte Mängel anzuzeigen und KRM eine angemessene
Frist zur Reparatur zu gewähren. Hierbei sind insbesondere landesspezifische
Gegebenheiten (Infrastruktur) zu beachten, evtl. Verzögerungen gehen zu Lasten
des Mieters.
14.3 Schadenersatzansprüche für vor Vertragsschluß
vorhandene Mängel des Fahrzeuges, welche KRM nicht zu vertreten hat, sind
ausgeschlossen.
15. Beschränkung der Haftung
15.1 Für Schadenersatzansprüche
wegen nach Vertragsschluß entstandener, von KRM zu vertretender Mängel
des Fahrzeuges, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet
KRM bei Personenschäden bis EUR 50.000 bzw. für Sachschäden bis
zum dreifachen Mietpreis
15.2 Eine Haftung von KRM für vertragliche Ansprüche
ist bei leichter Fahrlässigkeit von KRM ausgeschlossen.
15.3 Die Sachmängelhaftung
für Abhilfe- und Mietminderungsansprüche ist maximal auf 3 mal den Tagesmietpreis
begrenzt.
16. Ausschlussfrist, Verjährung
16.1 Ansprüche wegen
nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung hat der Mieter innerhalb
eines Monats nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Fahrzeuges an unserem
Firmensitz schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche
nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist
vorliegt.
16.2 Vertragliche Ansprüche des Mieters, auch solche aus der
Verletzung vor-, nach- und nebenvertraglicher Pflichten durch KRM verjähren
in sechs Monaten nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Hat der Mieter
solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag
gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückverweist.
16.3
Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten
oder andere Mitreisende, ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher
Ansprüche im eigenen Namen.
17. Speicherung und Weitergabe von
Personendaten
17.1 Der Mieter ist damit einverstanden, daß KRM seine
persönlichen Daten speichert.
17.2 KRM darf diese Daten über den
zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben,
wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig
sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der
gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen
im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter
gegebene Schecks nicht eingelöst werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung
der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich
tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür
bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung,
Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des
Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen
u.ä.
18. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Hamburg
als Gerichtsstand vereinbart soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder
eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.
Um eine Buchung endgültig durchzuführen müssen Sie diese AGB's akzeptieren.